4. Titel: Empfang von Programmen
2. Kapitel: Empfangsgebühren
< Art. 67 Kantonale Antennenverbote
> Art. 69 Gebührenerhebungsstelle
Art. 68 Gebühren- und Meldepflicht
1 Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss eine Empfangsgebühr bezahlen. Der Bundesrat regelt, welche Gerätekategorien als zum Empfang geeignet gelten, und bestimmt insbesondere, unter welchen Voraussetzungen Geräte, die auch für andere Anwendungen geeignet sind (multifunktionale Geräte), der Gebühren- und Meldepflicht unterstehen.
2 Die Empfangsgebühr ist pro Haushalt oder Geschäftsstelle unabhängig von der Zahl der Empfangsgeräte nur einmal geschuldet.
3 Wer ein Empfangsgerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss dies der Gebührenerhebungsstelle vorgängig melden. Ebenso zu melden sind Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte.
4 Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs des Empfangsgeräts folgt.
5 Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten und der Betrieb aller Empfangsgeräte enden, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Gebührenerhebungsstelle gemeldet worden ist.
6 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann bestimmte Kategorien von Personen von der Gebühren- und Meldepflicht befreien.