4. Titel: Empfang von Programmen
1. Kapitel: Empfangsfreiheit
< Art. 66 Freier Programmempfang
> Art. 68 Gebühren- und Meldepflicht
Art. 67 Kantonale Antennenverbote
1 Die Kantone können in bestimmten Gebieten das Errichten von Aussenantennen verbieten, wenn:
- a.
- dies für den Schutz bedeutender Orts- und Landschaftsbilder, geschichtlicher Stätten oder von Natur- und Kunstdenkmälern notwendig ist; und
- b.
- der Empfang der in der Region üblichen Programme unter zumutbaren Bedingungen gewährleistet bleibt.
2 Das Errichten einer Aussenantenne, mit der weitere Programme empfangen werden können, muss ausnahmsweise bewilligt werden, wenn das Interesse am Empfang der Programme das Interesse am Orts- und Landschaftsschutz überwiegt.
Stand am 1. Februar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen