2. Titel: Veranstaltung schweizerischer Programme
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt: Inhaltliche Grundsätze
< Art. 5 Jugendgefährdende Sendungen
> Art. 7 Weitere Anforderungen an das Programm von Fernsehveranstaltern mit nationalem oder sprachregionalem Angebot
Art. 6 Unabhängigkeit und Autonomie
1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
2 Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer Programme frei und tragen dafür die Verantwortung.
3 Niemand kann von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen.
Stand am 1. Februar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen