Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Veranstaltung schweizerischer Programme
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt: Inhaltliche Grundsätze
< Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt
> Art. 6 Unabhängigkeit und Autonomie

Art. 5 Jugendgefährdende Sendungen

Programmveranstalter haben durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Massnahmen dafür zu sorgen, dass Minderjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden.


Stand am 1. Februar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen