2. Titel: Veranstaltung schweizerischer Programme
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Melde- und Konzessionspflicht
< Art. 2 Begriffe
> Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt
Art. 3
Wer ein schweizerisches Programm veranstalten will, muss:
- a.
- dies vorgängig dem Bundesamt für Kommunikation (Bundesamt) melden; oder
- b.
- über eine Konzession nach diesem Gesetz verfügen.
Stand am 1. Februar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen