Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Veranstaltung schweizerischer Programme
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Melde- und Konzessionspflicht
< Art. 2 Begriffe
> Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt

Art. 3

Wer ein schweizerisches Programm veranstalten will, muss:

a.
dies vorgängig dem Bundesamt für Kommunikation (Bundesamt) melden; oder
b.
über eine Konzession nach diesem Gesetz verfügen.

Stand am 1. Februar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen