Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Veranstaltung schweizerischer Programme
2. Kapitel: Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft
1. Abschnitt: Programmauftrag und Konzession
< Art. 22
> Art. 24 Programmauftrag

Art. 23 Grundsatz

Die SRG erbringt einen Dienst für die Allgemeinheit. Dabei strebt sie keinen Gewinn an.


Stand am 1. Februar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen