2. Titel: Veranstaltung schweizerischer Programme
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
4. Abschnitt: Melde-, Auskunfts-, Berichterstattungs- und Aufzeichnungspflichten
< Art. 18 Jahresbericht und Jahresrechnung
> Art. 20 Aufzeichnung und Aufbewahrung der Sendungen
Art. 19 Statistische Angaben
1 Das Bundesamt erstellt eine Statistik in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik. Diese enthält die Angaben, welche die zuständigen Behörden benötigen:
- a.
- für die Rechtsetzung und die Rechtsanwendung;
- b.
- um eine Übersicht über den Markt zu gewinnen.
2 Veranstalter schweizerischer Programme haben dem Bundesamt regelmässig die erforderlichen Angaben einzureichen.
3 Das Bundesamt kann der Öffentlichkeit statistische Ergebnisse zur Verfügung stellen.
4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; insbesondere legt er die Grundsätze fest über die Datenerhebung, die Einzelerhebungen, die Verwendung der erhobenen Daten und die Veröffentlichung statistischer Ergebnisse.
Stand am 1. Februar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen