Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Veranstaltung schweizerischer Programme
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
4. Abschnitt: Melde-, Auskunfts-, Berichterstattungs- und Aufzeichnungspflichten
< Art. 18 Jahresbericht und Jahresrechnung
> Art. 20 Aufzeichnung und Aufbewahrung der Sendungen

Art. 19 Statistische Angaben

1 Das Bundesamt erstellt eine Statistik in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik. Diese enthält die Angaben, welche die zuständigen Behörden benötigen:

a.
für die Rechtsetzung und die Rechtsanwendung;
b.
um eine Übersicht über den Markt zu gewinnen.

2 Veranstalter schweizerischer Programme haben dem Bundesamt regelmässig die erforderlichen Angaben einzureichen.

3 Das Bundesamt kann der Öffentlichkeit statistische Ergebnisse zur Verfügung stellen.

4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; insbesondere legt er die Grundsätze fest über die Datenerhebung, die Einzelerhebungen, die Verwendung der erhobenen Daten und die Veröffentlichung statistischer Ergebnisse.


Stand am 1. Februar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen