2. Titel: Veranstaltung schweizerischer Programme
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
3. Abschnitt: Werbung und Sponsoring
< Art. 10 Werbeverbote
> Art. 12 Sponsoring
Art. 11 Einfügung und Dauer der Werbung
1 Werbung muss grundsätzlich zwischen einzelne Sendungen eingefügt und in Blöcken gesendet werden. Der Bundesrat bestimmt, wann von diesem Grundsatz abgewichen werden kann. Abweichungen dürfen den Gesamtzusammenhang und den Wert der betroffenen Sendung nicht beeinträchtigen.
2 Werbung darf grundsätzlich nicht mehr als 15 Prozent der täglichen Sendezeit eines Programms sowie 20 Prozent der Sendezeit einer Stunde beanspruchen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.
3 Bei der Regelung der Abweichungen von den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 berücksichtigt der Bundesrat namentlich die folgenden Kriterien:
- a.
- die Leistungsaufträge der Veranstalter;
- b.
- die wirtschaftliche Lage von Radio und Fernsehen;
- c.
- die grenzüberschreitende Konkurrenz;
- d.
- die internationalen Werberegelungen;
- e.
- die Anliegen des Publikums.
Stand am 1. Februar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen