10. Titel: Schlussbestimmungen
2. Kapitel: Übergangsbestimmungen
< Art. 108 Sendernetzplan
> Art. 110 Leitungskonzessionen
Art. 109 Beiträge aus den Empfangsgebühren
1 Veranstalter von Radio- und Fernsehprogrammen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen Anteil am Ertrag der Empfangsgebühren nach Artikel 17 Absatz 2 RTVG 19911 erhalten, können bis zum Ablauf ihrer Konzession nach Artikel 107 weiterhin einen Anspruch auf einen Gebührenanteil geltend machen. Die Berechtigung für einen Gebührenanteil und die Bemessung des Anteils richten sich nach Artikel 17 Absatz 2 des RTVG 1991 sowie Artikel 10 der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 19972.
2 Im Rahmen der Voraussetzungen nach Absatz 1 kann das Bundesamt Gebührenanteile an Veranstalter ausrichten, welche eine Konzession nach RTVG 1991 haben und den Sendebetrieb nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgenommen haben.
3 Der Bundesrat berücksichtigt den Finanzbedarf bei der Festsetzung der Empfangsgebühr (Art. 70).
4 Die Übergangsregelung nach Absatz 1 endet zu jenem Zeitpunkt, in welchem die Konzessionen mit Gebührenanteil nach den Artikeln 38–42 erteilt werden, spätestens aber fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
1 [AS 1992 601, 1993 3354, 1997 2187 Anhang Ziff. 4, 2000 1891 Ziff. VIII 2, 2001 2790 Anhang Ziff. 2, 2002 1904 Art. 36 Ziff. 2, 2004 297 Ziff. I 3 1633 Ziff. I 9 4929 Art. 21 Ziff. 3, 2006 1039 Art. 2]
2 [AS 1997 2903, 2004 4531, 2006 4395]