Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Geltungsbereich und Begriffe
> Art. 2 Begriffe

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Veranstaltung, die Aufbereitung, die Übertragung und den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich die fernmeldetechnische Übertragung von Programmen nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 19971 (FMG).

2 Nicht unter das Gesetz fallen Angebote von geringer publizistischer Tragweite. Der Bundesrat bestimmt die Kriterien.


1 SR 784.10


Stand am 1. Februar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen