Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Abschnitt: Funkkonzessionsgebühren
< Art. 7 Verwaltungsgebühren der Kommunikationskommission
> Art. 9 Drahtlose Breitbandanschlüsse

Art. 8 Richtfunk

1 Als Richtfunkverbindung gilt:

a.
die Punkt-zu-Punkt-Strecke zwischen einem Sende- und einem Empfangsgerät, ungeachtet allfälliger passiver Umlenkungen;
b.
je die Strecke von und zu einer aktiven Umlenkung;
c.
die Hin- und Rückverbindung zwischen zwei Sende- und Empfangsanlagen, die zeitversetzt denselben Kanal belegen.

2 Die Funkkonzessionsgebühr für eine Richtfunkverbindung wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit den Faktoren für den Frequenzbereich, die Bandbreite und die Frequenzbandkategorie multipliziert wird.

3 Der Frequenzgrundpreis beträgt jährlich 2 Franken. Für grenzüberschreitende Verbindungen, bei denen nur ein Sende- oder Empfangsgerät in der Schweiz steht, beträgt er die Hälfte.

4 Der Frequenzbereichsfaktor bestimmt sich wie folgt:

Frequenzbereich

Faktor

weniger als 1 GHz

10,0

1 bis weniger als 10 GHz

  1,4

10 bis weniger als 20 GHz

  1,2

20 bis weniger als 30 GHz

  1,0

30 bis weniger als 40 GHz

  0,8

40 bis weniger als 50 GHz

  0,6

50 bis weniger als 70 GHz

  0,4

70 GHz und mehr

  0,02

5 Der Bandbreitefaktor berechnet sich, indem die zugeteilte Bandbreite durch 25 kHz geteilt wird. Bei Mehrkanalanlagen ergibt sich die Bandbreite aus der Summe der einzelnen Kanäle.

6 Der Faktor für die Frequenzbandkategorie bestimmt sich wie folgt:

Frequenzzuteilungsmechanismus

Faktor

Koordinierte Frequenzzuteilung

1,0

Unkoordinierte Frequenzzuteilung

0,3


Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen