3. Abschnitt: Funkkonzessionsgebühren
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Art. 8 Richtfunk
1 Als Richtfunkverbindung gilt:
- a.
- die Punkt-zu-Punkt-Strecke zwischen einem Sende- und einem Empfangsgerät, ungeachtet allfälliger passiver Umlenkungen;
- b.
- je die Strecke von und zu einer aktiven Umlenkung;
- c.
- die Hin- und Rückverbindung zwischen zwei Sende- und Empfangsanlagen, die zeitversetzt denselben Kanal belegen.
2 Die Funkkonzessionsgebühr für eine Richtfunkverbindung wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit den Faktoren für den Frequenzbereich, die Bandbreite und die Frequenzbandkategorie multipliziert wird.
3 Der Frequenzgrundpreis beträgt jährlich 2 Franken. Für grenzüberschreitende Verbindungen, bei denen nur ein Sende- oder Empfangsgerät in der Schweiz steht, beträgt er die Hälfte.
4 Der Frequenzbereichsfaktor bestimmt sich wie folgt:
|
Frequenzbereich |
Faktor |
|
weniger als 1 GHz |
10,0 |
|
1 bis weniger als 10 GHz |
1,4 |
|
10 bis weniger als 20 GHz |
1,2 |
|
20 bis weniger als 30 GHz |
1,0 |
|
30 bis weniger als 40 GHz |
0,8 |
|
40 bis weniger als 50 GHz |
0,6 |
|
50 bis weniger als 70 GHz |
0,4 |
|
70 GHz und mehr |
0,02 |
5 Der Bandbreitefaktor berechnet sich, indem die zugeteilte Bandbreite durch 25 kHz geteilt wird. Bei Mehrkanalanlagen ergibt sich die Bandbreite aus der Summe der einzelnen Kanäle.
6 Der Faktor für die Frequenzbandkategorie bestimmt sich wie folgt:
|
Frequenzzuteilungsmechanismus |
Faktor |
|
Koordinierte Frequenzzuteilung |
1,0 |
|
Unkoordinierte Frequenzzuteilung |
0,3 |