Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 6 Ausnahmen von der Rückerstattung
> Art. 8 Richtfunk

Art. 7 Verwaltungsgebühren der Kommunikationskommission

1 Die Verwaltungsgebühren der Kommunikationskommission decken den Aufwand der Kommission und die damit verbundenen Tätigkeiten des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM).

2 Das BAKOM zieht die Gebühren ein.


Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen