Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Gegenstand
> Art. 2 Erhebung wiederkehrender Gebühren

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt die Funkkonzessions- und Verwaltungsgebühren im Bereich des Fernmelderechts. Die Ansätze der Verwaltungsgebühren werden vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation geregelt.

2 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20041.



Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen