Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt: Verwaltung und Zuteilung der Adressierungselemente
< Art. 8 Nutzungszweck
> Art. 10 Verfügungen des BAKOM

Art. 9 Informationen über die Adressierungselemente

1 Das BAKOM macht Informationen über die von ihm zugeteilten Adressierungselemente und deren Nutzungszweck, über den Namen und die Adresse ihrer Inhaberinnen und Inhaber sowie, falls ihr Sitz im Ausland ist, über ihre Korrespondenzadresse in der Schweiz der Öffentlichkeit zugänglich. Es kann diese Informationen durch Abrufverfahren zugänglich machen.1

2 Im Bereich der einzeln zugeteilten Nummern gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit nicht für die Nummernkategorie 0878.2


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1093). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 397).


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen