Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Kapitel: Schlussbestimmungen
2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
< Art. 53 Anpassung der allgemeinen Bedingungen der Registerbetreiberin für die der Domain «.ch» untergeordneten Domain-Namen
> Art. 54a

Art. 541 Kurznummern

Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Sie dürfen nur entsprechend der Zuteilungsverfügung verwendet werden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so wird die betreffende Nummer innert Jahresfrist endgültig ausser Betrieb gesetzt. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5845).


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen