1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt: Verwaltung und Zuteilung der Adressierungselemente
< Art. 4a Anspruch auf ein bestimmtes Adressierungselement
> Art. 6 Untergeordnete Adressierungselemente
Art. 5 Gemeinsame Nutzung
Das BAKOM kann mehreren Inhaberinnen Adressierungselemente für die gemeinsame Nutzung zuteilen.
Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen