Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt: Verwaltung und Zuteilung der Adressierungselemente
< Art. 4 Zuteilung
> Art. 5 Gemeinsame Nutzung

Art. 4a1 Anspruch auf ein bestimmtes Adressierungselement

1 Grundsätzlich kann niemand auf ein bestimmtes Adressierungselement Anspruch erheben.

2 Der Inhaber einer Telefonnummer, der ein Domain-Name gemäss nationalen oder internationalen Normen entspricht, kann Anspruch auf den entsprechenden Domain-Namen erheben.

3 Das BAKOM erlässt die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039).


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen