Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Kommunikationsparameter
< Art. 46 Zuteilung eines NSPC
> Art. 47a Zuteilung eines Sechzehntel-CUG Interlock Codes

Art. 471 Zuteilung eines MNC

1 Auf Antrag teilt das BAKOM einer Anbieterin von Fernmeldediensten einen Mobile Network Code nach der ITU-T-Empfehlung E.2122 zu, sofern die Anbieterin:

a.
über eine Funkkonzession für GSM/UMTS oder für eine vergleichbare Mobilfunktechnik verfügt;
b.
mit einer Inhaberin einer Funkkonzession nach Buchstabe a eine Vereinbarung über die Nutzung von deren schweizerischem Mobilfunknetz (nationales Roaming) abgeschlossen hat; oder
c.
andere Mobilitätsdienste gemäss E.212 anbietet.3

2 Es kann einer Betreiberin eines privaten Funknetzes GSM-R einen MNC zuteilen, wenn diese keine Fernmeldedienste anbietet.4

3 Es bearbeitet die Gesuche um Zuteilung eines MNC in der Reihenfolge ihres Eingangs und solange für die Schweiz zugeteilte MNC vorhanden sind.5


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 378).
2 Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden.
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5845).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4775).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4775).


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen