1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt: Verwaltung und Zuteilung der Adressierungselemente
< Art. 3 Öffentlichkeit
> Art. 4a Anspruch auf ein bestimmtes Adressierungselement
Art. 4 Zuteilung
1 Das BAKOM teilt auf Gesuch Adressierungselemente zu.
2 Es kann sie provisorisch zuteilen.
3 Es kann die Zuteilung eines Adressierungselementes verweigern, wenn:
- a.
- der Verdacht besteht, dass die Gesuchstellerin es zu rechtswidrigen Zwecken missbrauchen wird;
- abis1. der Verdacht besteht, dass die Gesuchstellerin die Zuteilung dieses Adressierungselementes in der Absicht beantragt, dessen Zuteilung an andere Interessierte zu verhindern;
- b.
- wichtige technische Gründe oder die Einhaltung internationaler Normen es erfordern;
- c.
- es nicht hauptsächlich für die Verwendung in der Schweiz vorgesehen ist;
- d.
- die Verwaltungsgebühren nicht bezahlt werden.
4 Gesuchstellerinnen mit Sitz im Ausland müssen eine Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnen, an welche insbesondere Mitteilungen, Vorladungen und Verfügungen rechtsgültig zugestellt werden können.2
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003 (AS 2003 397).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039).
Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen