Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Kommunikationsparameter
< Art. 38 Zuteilung eines PRMD-Namens
> Art. 40 Zuteilung von NSAP-Adressen

Art. 39 Zuteilung eines RDN-Namens

1 Das BAKOM teilt der Gesuchstellerin den beantragten RDN-Namen zu, sofern dieser Name noch keiner andern Benutzerin in der Schweiz zugeteilt wurde.

2 Es überprüft nicht, ob die Gesuchstellerin berechtigt ist, den beantragten Namen zu verwenden.

3 Die Inhaberin eines RDN-Namens definiert die Struktur des ihm untergeordneten Teils des schweizerischen DIT.

4 Wenn sie ein First level DSA betreiben möchte, ist sie verpflichtet:

a.
die Verbindung zwischen dem First level-DSA in der Schweiz und jenen der andern Länder sicherzustellen;
b.
die ihr zu diesem Zweck von den Benutzerinnen von First level DSA oder Second level DSA übergebenen Abfrage- und Antwort-Meldungen unverändert zu übertragen;
c.
ihr System 24 Stunden am Tag zu betreiben;
d.
dies so zu tun, dass auf die zu den aktualisierten Adressen der Betreiberinnen von Second level DSA gehörenden Daten jederzeit im «Online»-Modus zugegriffen werden kann.

Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen