Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2b. Abschnitt: Zuteilung von Einzelnummern
3. Abschnitt: Kurznummern
< Art. 31a Auskunftsdienste über die Verzeichnisse
> Art. 32 Verzeichnis und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität

Art. 31b 1 Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste

1 Das BAKOM kann auf Gesuch eine Kurznummer zuteilen, wenn die Gesuchstellerin einen Dienst mit einer von der CEPT anerkannten europäisch harmonisierten Kurznummer anbieten will.

2 Die Gesuchstellerin muss in einer Vereinbarung mit den übrigen europäischen Diensterbringern nachweisen, dass sie den europäisch harmonisierten Dienst für die Schweiz erbringen will.

3 Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste können in Bezug auf die Anzahl Ziffern vom Format nach Artikel 26 abweichen.

3bis Verbindungen zu Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste von sozialem Wert müssen für die Anrufenden kostenlos sein.2

4 Das BAKOM kann für Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste Nutzungsbedingungen erlassen.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5845).


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen