Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt: Verwaltung und Zuteilung der Adressierungselemente
< Art. 2 Nummerierungspläne und Vorschriften über die Verwaltung der Kommunikationsparameter
> Art. 4 Zuteilung

Art. 3 Öffentlichkeit

Die Nummerierungspläne und die Vorschriften über die Verwaltung der Kommunikationsparameter sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen