Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2b. Abschnitt: Zuteilung von Einzelnummern
3. Abschnitt: Kurznummern
< Art. 28 Notrufdienste
> Art. 30 Sicherheits-Informationsdienste

Art. 291 Rettungsdienste und Pannendienste

Das BAKOM kann der Gesuchstellerin eine Kurznummer zuteilen, wenn diese Dienstleistungen von allgemeinem Nutzen in den Bereichen Rettungsdienste oder Pannendienste anbieten will, die das unverzügliche Eingreifen von Fachleuten vor Ort erfordern.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5845).


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen