Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2b. Abschnitt: Zuteilung von Einzelnummern
< Art. 24h Sperrung durch die Fernmeldedienstanbieterinnen
> Art. 25 Zuteilungsbedingungen

Art. 24i1 Neuzuteilung

Einzeln zugeteilte Nummern können mit Zustimmung der gegenwärtigen Inhaberinnen und Inhaber sofort anderen Inhaberinnen und Inhabern neu zugeteilt werden.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691).


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen