2. Kapitel: Adressierungselemente des Nummerierungsplans E.164
2. Abschnitt: Zuteilung von Rufnummern in Blöcken
< Art. 23 Untergeordnete Zuteilungen
> Art. 24a
Art. 24 Widerruf
Das BAKOM kann die Zuteilung von Nummernblöcken widerrufen, wenn über einen Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren weniger als 5 Prozent der zugeteilten Nummern von der Kundschaft der Fernmeldedienstanbieterin verwendet worden sind.
Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen