Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt: Verwaltung und Zuteilung der Adressierungselemente
< Art. 1
> Art. 3 Öffentlichkeit

Art. 2 Nummerierungspläne und Vorschriften über die Verwaltung der Kommunikationsparameter

1 Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM)1 erstellt die Nummerierungspläne und erlässt die Vorschriften über die Verwaltung der Kommunikationsparameter. Dabei berücksichtigt es die Interessen der Dienstbenutzerinnen und -anbieterinnen.

2 Das BAKOM kann zur Sicherstellung von genügend Adressierungselementen oder aufgrund internationaler Normen und Empfehlungen die Nummerierungspläne und die Vorschriften über die Verwaltung der Kommunikationsparameter ändern. Es berücksichtigt dabei die Auswirkungen, welche die Änderung für die Inhaberinnen der Adressierungselemente zur Folge haben wird. Es unterbreitet die Änderung der nationalen Nummerierungspläne der Eidgenössischen Kommunikationskommission (Kommission) zur Genehmigung.

3 Es benachrichtigt die Inhaberinnen der Adressierungselemente mindestens 24  Mo-nate vor einer wichtigen Änderung der Nummerierungspläne und mindestens sechs Monate vor einer wichtigen Änderung der Vorschriften über die Verwaltung der Kommunikationsparameter. In dringenden Fällen oder für weniger wichtige Änderungen sind kürzere Fristen zulässig.

4 Vor der Festlegung oder vor wichtigen Änderungen der Nummerierungspläne konsultiert das BAKOM die interessierten Kreise.

5 Das BAKOM erlässt die technischen und administrativen Vorschriften für die Umsetzung von Änderungen der Nummerierungspläne.2

6 Inhaberinnen von Nummernblöcken müssen ihre Kundinnen und Kunden, denen sie eine oder mehrere Nummern zugeteilt haben, vor wichtigen Änderungen der Nummerierungspläne in geeigneter Weise informieren. Sie beginnen mit dieser Informationstätigkeit mindestens sechs Monate vorher.3


1 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5845). Die Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen.
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1093).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1093).


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen