3. Abschnitt: Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste
< Art. 15e Zuteilung
> Art. 16 Format
Art. 15f 1 Öffentlich zugängliche Angaben
1 Die Inhaberinnen einer Bewilligung müssen mindestens die folgenden Daten im Sinne von Artikel 15d Absatz 1 Buchstabe b öffentlich zugänglich machen:
- a.
- Kurznummer für SMS- und MMS-Dienste;
- b.
- vollständiger Name der Inhaberin oder des Inhabers der betreffenden Kurznummer;
- c.
- Adresse des Wohn- oder Geschäftssitzes der Inhaberin oder des Inhabers;
- d.
- Korrespondenzadresse in der Schweiz, wenn die Adresse der Inhaberin oder des Inhabers nach Buchstabe c nicht in der Schweiz ist;
- e.
- bei Dienstangeboten, welche vorgängig angenommen werden müssen und die Übertragung von mehreren Informationseinheiten beinhalten können («Push»-Dienste), die Schlüsselwörter zur Deaktivierung dieser Dienste.
2 Diese Daten müssen durch Abrufverfahren zugänglich sein.
1 In Kraft seit 1. Okt. 2005.
Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen