Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Abschnitt: Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste
< Art. 15e Zuteilung
> Art. 16 Format

Art. 15f 1 Öffentlich zugängliche Angaben

1 Die Inhaberinnen einer Bewilligung müssen mindestens die folgenden Daten im Sinne von Artikel 15d Absatz 1 Buchstabe b öffentlich zugänglich machen:

a.
Kurznummer für SMS- und MMS-Dienste;
b.
vollständiger Name der Inhaberin oder des Inhabers der betreffenden Kurznummer;
c.
Adresse des Wohn- oder Geschäftssitzes der Inhaberin oder des Inhabers;
d.
Korrespondenzadresse in der Schweiz, wenn die Adresse der Inhaberin oder des Inhabers nach Buchstabe c nicht in der Schweiz ist;
e.
bei Dienstangeboten, welche vorgängig angenommen werden müssen und die Übertragung von mehreren Informationseinheiten beinhalten können («Push»-Dienste), die Schlüsselwörter zur Deaktivierung dieser Dienste.

2 Diese Daten müssen durch Abrufverfahren zugänglich sein.


1 In Kraft seit 1. Okt. 2005.


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen