Kapitel 1a: Übertragung der Verwaltung von Adressierungselementen an Dritte
2. Abschnitt: Der Domain «.ch» untergeordnete Domain-Namen
< Art. 14cbis Preis der Dienste
> Art. 14cquater Grosshandelsangebot
Art. 14cter 1 Verwendung eventueller Überschüsse
1 Erweisen sich die Einnahmen über einen oder mehrere Zeiträume höher als die getragenen Kosten und die angemessenen Gewinne, muss der kumulierte Überschuss:
- a.
- während der restlichen Delegationsdauer zur Senkung der Preise des Diensteangebots verwendet; oder
- b.
- ganz oder teilweise dem BAKOM überwiesen werden, wenn es nicht möglich ist, die Preise in Anwendung von Artikel 14cbis Absatz 2 zu senken.
2 Das BAKOM verwendet den ihm überwiesenen Überschuss für die Finanzierung von Aufgaben oder Projekten von öffentlichem Interesse im Rahmen der Verwaltung des Domain-Namen-Systems.
3 Bei jeder Überprüfung und Genehmigung der Preise gemäss Artikel 14c Absatz 2 und 14cbis Absatz 3 legt das BAKOM den Betrag fest, der ihm zu überweisen ist. Es bezeichnet die Aufgaben oder Projekte, die finanziert werden, legt die Bedingungen zur Finanzierung fest und beaufsichtigt die korrekte Durchführung. Es veröffentlicht die Liste der bezeichneten Aufgaben oder Projekte mit den gewährten Beträgen und den Namen der Begünstigten.
4 Am Ende der Delegationsdauer wird der verbleibende kumulierte Überschuss dem BAKOM innerhalb eines Monats vollständig überwiesen.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5845). Die Abs. 1–3 gelten bis zum 31. März 2015.