Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel 1a: Übertragung der Verwaltung von Adressierungselementen an Dritte
2. Abschnitt: Der Domain «.ch» untergeordnete Domain-Namen
< Art. 14cter Verwendung eventueller Überschüsse
> Art. 14d Internationale Beziehungen

Art. 14cquater 1 Grosshandelsangebot

1 Die Registerbetreiberin ist verpflichtet, allen Personen, welche Domain-Namen Dritten zuteilen und verwalten wollen und die diesbezüglichen technischen und administrativen Voraussetzungen erfüllen, ein Grosshandelsangebot zu unterbreiten. Dieses Angebot muss bezüglich des Preises und des angebotenen Dienstes attraktiv sein.

2 Die Registerbetreiberin darf die Überlassung eines Domain-Namens durch die Inhaberin oder den Inhaber an einen Dritten, dem ein Grosshandelsangebot unterbreitet wurde, nicht von der Bezahlung eines Preises, administrativen Voraussetzungen oder einer Kündigungsfrist abhängig machen, die ein Verhinderungsgrund für eine solche Überlassung wären.

3 Die Registerbetreiberin veröffentlicht die allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Preis ihres Grosshandelsangebots.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2007 1039). Die Abs. 2 und 3 traten am 1. Jan. 2008 in Kraft. Ursprünglich Art. 14cter.


Stand am 1. Januar 2010
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