Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel 1a: Übertragung der Verwaltung von Adressierungselementen an Dritte
2. Abschnitt: Der Domain «.ch» untergeordnete Domain-Namen
< Art. 14h Öffentlich zugängliche Angaben
> Art. 15

Art. 14i Überprüfung

Das BAKOM überprüft periodisch, ob das System der einzigen Registerbetreiberin nach den Artikeln 14ff. den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnissen und dem Stand der Technik entspricht.


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen