Kapitel 1a: Übertragung der Verwaltung von Adressierungselementen an Dritte
2. Abschnitt: Der Domain «.ch» untergeordnete Domain-Namen
< Art. 14f Verwaltung und Zuteilung der Domain-Namen
> Art. 14g Streitbeilegungsdienst
Art. 14fbis 1 Blockierung eines Domain-Namens bei Missbrauchsverdacht
1 Die Registerbetreiberin muss einen Domain-Namen blockieren und die diesbezügliche Zuweisung zu einem Namenserver aufheben:
- a.
- wenn der begründete Verdacht besteht, dass dieser Domain-Name benutzt wird:
- 1.
- um mit unrechtmässigen Methoden an schützenswerte Daten zu gelangen, oder
- 2.
- um schädliche Software zu verbreiten, und
- b.
- wenn eine in der Bekämpfung der Cyberkriminalität vom BAKOM anerkannte Stelle die Blockierung beantragt hat.
2 Wenn die Bedingungen gemäss Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind, aber der Antrag auf Blockierung einer Stelle gemäss Absatz 1 Buchstabe b fehlt, kann die Registerbetreiberin für höchstens fünf Werktage einen Domain-Namen blockieren und die diesbezügliche Zuweisung zu einem Namenserver aufheben. Nach Ablauf der festgelegten Frist hebt sie jede Massnahme auf, die nicht durch einen Antrag einer Stelle gemäss Absatz 1 Buchstabe b bestätigt wird.
3 Sie teilt dem Inhaber oder der Inhaberin die Blockierung umgehend elektronisch mit. Gleichzeitig fordert sie den Inhaber oder die Inhaberin im Bedarfsfall auf, eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz anzugeben und sich innert 30 Tagen zu identifizieren. Sie widerruft den Domain-Namen, wenn der Inhaber oder die Inhaberin der Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt.
4 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) erlässt eine Verfügung über die Blockierung, wenn der Inhaber oder die Inhaberin innert 30 Tagen nach der Blockierung:
- a.
- eine solche Verfügung verlangt;
- b.
- sich korrekt identifiziert; und
- c.
- im Bedarfsfall eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz angibt oder sich verpflichtet, eine solche Adresse einzurichten.
5 Die Registerbetreiberin hebt 30 Tage nach Erledigung eines Antrags auf Blockierung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b die Blockierung des Domain-Namens auf und weist ihn wieder einem Namenserver zu, sofern fedpol oder eine andere Schweizer Behörde, die im Rahmen der Ausführung ihrer Aufgaben interveniert, die getroffene Massnahme nicht mittels Verfügung bestätigt hat.
6 Sie dokumentiert die Blockierungen und Aufhebungen und erstattet dem BAKOM vierteljährlich oder auf Verlangen Bericht darüber. Sie kann auch den anerkannten Stellen gemäss Absatz 1 Buchstabe b über die Blockierungen und Aufhebungen Auskunft geben.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5845).