Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel 1a: Übertragung der Verwaltung von Adressierungselementen an Dritte
2. Abschnitt: Der Domain «.ch» untergeordnete Domain-Namen
< Art. 14c Rechtsbeziehungen und Genehmigung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
> Art. 14cter Verwendung eventueller Überschüsse

Art. 14cbis 1 Preis der Dienste

1 Die Registerbetreiberin setzt die Preise für ihre Dienste auf Grund der entstandenen Kosten und der Notwendigkeit fest, einen angemessenen Gewinn zu erzielen. Nur die Kosten einer effizient arbeitenden Dienstleistungserbringerin werden berücksichtigt.

2 Führt die kostenbasierte Berechnung jedoch zu im internationalen Vergleich relativ tiefen Preisen, die der guten Führung und dem Ruf der Domain «.ch» schaden können, legt die Registerbetreiberin ihre Preise so fest, dass sie zwar günstig sind, aber nicht zu den tiefsten auf internationaler Ebene zählen.

3 Die Registerbetreiberin überprüft mindestens alle 18 Monate, ob der Preis ihrer Dienste diesen Berechnungskriterien entspricht. Sie teilt das Ergebnis ihrer Überprüfung dem BAKOM mit.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5845).


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen