Kapitel 1a: Übertragung der Verwaltung von Adressierungselementen an Dritte
2. Abschnitt: Der Domain «.ch» untergeordnete Domain-Namen
< Art. 14a Registerbetreiberin
> Art. 14c Rechtsbeziehungen und Genehmigung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
Art. 14b Pflichten der Registerbetreiberin
1 Die Registerbetreiberin muss Personal mit den für die Erfüllung der in Artikel 14a Absatz 2 genannten Aufgaben erforderlichen Qualifikationen und Fachkenntnissen beschäftigen. Sie bezeichnet eine technisch verantwortliche Person.
2 Sie muss bestätigen, dass sie Versicherungen mit einer ausreichenden Deckung für ihre Tätigkeiten der Verwaltung und Zuteilung von Domain-Namen abgeschlossen hat.
3 Vorbehaltlich der Fälle von Nichtzahlung oder zweifelhafter Zahlungsfähigkeit ist die Registerbetreiberin verpflichtet, ihre Dienste allen Benutzerinnen und Benutzern nach Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung vom 9. März 20071 über Fernmeldedienste anzubieten.2 Im Falle von Nichtzahlung oder zweifelhafter Zahlungsfähigkeit kann sie Sicherheiten verlangen, die zum Zinssatz von Sparkonten verzinst werden. Die Höhe dieser Sicherheiten darf den Betrag nicht überschreiten, der zur Deckung des voraussichtlichen Risikos der Registerbetreiberin notwendig ist.
4 Die Registerbetreiberin kann verpflichtet werden, mit einer auf Schweizer Landesgebiet niedergelassenen unabhängigen Beauftragten einen Vertrag abzuschliessen, der die Aufzeichnung des Systems für die Registrierung und Verwaltung der Domain-Namen zu Gunsten des BAKOM betrifft und alle Daten und Informationen über die Inhaberinnen von Domain-Namen sowie insbesondere die technischen Merkmale der zugeteilten Domain-Namen einschliesst. Das BAKOM darf nur in den folgenden Fällen der Beauftragten Anweisungen erteilen und das System sowie die aufgezeichneten Daten und Informationen nutzen oder deren Nutzung zulassen:
- a.
- bei Konkurs der Registerbetreiberin;
- b.
- wenn die Registerbetreiberin ihre Tätigkeit einstellt, die für die Verwaltung der «.ch»-Domain nötigen Daten und Informationen aber nicht der neuen Registerbetreiberin oder dem BAKOM übergibt;
- c.
- wenn die Registerbetreiberin nicht mehr in der Lage ist, ihre Aufgaben nach Artikel 14a Absatz 2 wahrzunehmen;
- d.
- wenn ausserordentliche Umstände dies erfordern.3
4bis Das BAKOM regelt die technischen und administrativen Einzelheiten. Es genehmigt den Vertrag zwischen der Registerbetreiberin und ihrer Beauftragten vor seinem Abschluss.4
5 Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 19875 über das Internationale Privatrecht und des Übereinkommens vom 16. September 19886 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen unterstellt sie Streitigkeiten im Zusammenhang mit der ihr übertragenen Verwaltung und Zuteilung der Domain-Namen schweizerischem Recht und schweizerischer Gerichtsbarkeit.
1 SR 784.101.1
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039).
5 SR 291
6 SR 0.275.11