Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel 1a: Übertragung der Verwaltung von Adressierungselementen an Dritte
1. Abschnitt: Allgemeine Regeln
< Art. 13l Personendaten
> Art. 14 Verwaltung

Art. 13m Technische und administrative Vorschriften

1 Das BAKOM kann den Beauftragten vorschreiben, Vorschläge für Nummerierungspläne oder für Vorschriften über die Verwaltung der Kommunikationsparameter zu machen oder bei deren Ausarbeitung mitzuwirken.

2 Es legt die Nummerierungspläne fest und erlässt die von den Beauftragten vorgeschlagenen Vorschriften über die Verwaltung der Kommunikationsparameter. Es veröffentlicht sie.


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen