Kapitel 1a: Übertragung der Verwaltung von Adressierungselementen an Dritte
1. Abschnitt: Allgemeine Regeln
< Art. 12 Wirkung des Widerrufs
> Art. 13a Übertragungsform
Art. 13 Übertragungsverfahren
1 Das BAKOM kann die Verwaltung und Zuteilung von besonderen Adressierungselementen an Dritte (Beauftragte) übertragen.
2 Es bezeichnet die Beauftragten. Zu diesem Zweck kann es die Voraussetzungen für die Ausübung der übertragenen Tätigkeit festlegen oder eine öffentliche Ausschreibung durchführen.
3 Es regelt notwendigenfalls die Einzelheiten des Übertragungsverfahrens. Diese müssen den Grundsätzen der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz folgen und die Vertraulichkeit der Angaben der Bewerberinnen gewährleisten.
Stand am 1. Januar 2010
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