Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Begriffe und Abkürzungen
> Art. 2 Nummerierungspläne und Vorschriften über die Verwaltung der Kommunikationsparameter

Art. 1

Die in der vorliegenden Verordnung verwendeten Begriffe und Abkürzungen sind im Anhang erklärt.


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen