Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Frequenznutzung
< Art. 8 Ausnahmen von der Konzessionspflicht
> Art. 10 Identifikation von Aussendungen

Art. 9 Kontrolle zur Abklärung der Konzessionspflicht

1 Das BAKOM kann zur Abklärung der Konzessionspflicht Funkanlagen kontrollieren, deren Nutzung nach den Angaben der Betreiberinnen und Betreiber von der Konzessionspflicht ausgenommen sind.

2 Es kontrolliert zur Abklärung der Konzessionspflicht militär- und zivilschutzdienstlich benützte Funkanlagen nach Absprache mit den zuständigen Behörden.

3 Betreiberinnen und Betreiber von Funkanlagen müssen dem BAKOM unentgeltlich Zutritt zu den Anlagen gewähren und Auskunft erteilen.


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen