Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Kapitel: Schlussbestimmungen
< Art. 58 Vollzug
> Art. 60 Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 59 Zusammenarbeit mit anderen Stellen

1 Wo notwendig und sinnvoll, arbeiten die zuständigen zivilen Stellen unter sich oder mit militärischen Stellen zusammen, insbesondere bei der Identifizierung von Störquellen.

2 Der ausschliesslich militärisch genutzte Bereich des Frequenzspektrums wird für militärische Nutzungen durch militärische Stellen kontrolliert.


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen