Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Kapitel: Störende Fernmeldeanlagen sowie Ortungs- und Überwachungssysteme
1. Abschnitt: Betriebsbewilligung
< Art. 48 Benützung von Funkanlagen in einem Luftfahrzeug
> Art. 50 Inhalt des Gesuches zur Betriebsbewilligung

Art. 49 Bewilligungspflicht und -entzug

1 Fernmeldeanlagen nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung vom 14. Juni 20021 über Fernmeldeanlagen (FAV) dürfen nur mit einer Bewilligung des BAKOM in Betrieb genommen, erstellt und betrieben werden.

2 Bei Nichteinhalten der Bewilligung kann das BAKOM diese entschädigungslos entziehen.



Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen