4. Kapitel: Funkkonzessionen
6. Abschnitt: Funkversuche
< Art. 38 Funkversuchskonzession
> Art. 40 Jedermannsfunkkonzession
Art. 39 Besondere Voraussetzungen
1 Wer eine Funkversuchskonzession erwerben will und nicht selbst technische Leiterin oder technischer Leiter ist, muss für die Überwachung der Funkversuche eine technische Leiterin oder einen technischen Leiter verpflichten.
2 Als technische Leiterinnen und Leiter anerkannt sind:
- a.
- diplomierte Ingenieurinnen und Ingenieure ETH, FH oder HTL der Ausbildungsrichtung Elektrotechnik;
- b.
- Elektroingenieurinnen und -ingenieure, die im Register A oder B der Stiftung der Schweizerischen Register der Ingenieure, der Architekten und der Techniker1 eingetragen sind;
- c.
- diplomierte Physikerinnen und Physiker einer schweizerischen Hochschule oder Universität.
3 Das BAKOM kann im Einzelfall Personen mit gleichwertiger Ausbildung oder geeigneten Qualifikationen für die Durchführung der Versuche als technische Leiterinnen und Leiter anerkennen.
1 Stiftung der Schweizerischen Register der Ingenieure, der Architekten und der Techniker, Weinbergstrasse 47, 8006 Zürich.
Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen