Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Frequenzverwaltung
< Art. 2 Störung
> Art. 4 Frequenzverteilung

Art. 3 Frequenzzuweisungsplan

1 Der Frequenzzuweisungsplan entsteht aus der Zuweisung (Allocation) bestimmter Frequenzbereiche zur Nutzung zu einem oder mehreren Zwecken (Services) oder durch ein oder mehrere Systeme unter genau festgelegten Bedingungen.

2 Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) erstellt den nationalen Frequenzzuweisungsplan und unterbreitet diesen dem Bundesrat zur Genehmigung.

3 Der Frequenzzuweisungsplan basiert auf dem geltenden Radioreglement vom 17. November 19951 sowie auf den anwendbaren internationalen Vereinbarungen. Militärische Bedürfnisse werden angemessen berücksichtigt.

4 Der Plan wird regelmässig angepasst und im Internet veröffentlicht2. Die Änderungen werden im Bundesblatt angezeigt.3


1 SR 0.784.403.1. Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5841). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
2 Siehe: http://www.bakom.admin.ch
3 Fassung gemäss Ziff I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5841).


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen