Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Funkkonzessionen
3. Abschnitt: Funkkonzessionen für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen
< Art. 28a Besondere Vorschriften für die digitale Nutzung von UKW-Frequenzen
> Art. 30 Amateurfunkkonzession

Art. 29 Übernahme des Programmsignals

Bei digitaler Übertragung übernimmt die Funkkonzessionärin das Signal eines Programms mit Zugangsrecht am Einspeisepunkt der Signalzusammenschaltung (Multiplexer).


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen