4. Kapitel: Funkkonzessionen
3. Abschnitt: Funkkonzessionen für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen
< Art. 28a Besondere Vorschriften für die digitale Nutzung von UKW-Frequenzen
> Art. 30 Amateurfunkkonzession
Art. 29 Übernahme des Programmsignals
Bei digitaler Übertragung übernimmt die Funkkonzessionärin das Signal eines Programms mit Zugangsrecht am Einspeisepunkt der Signalzusammenschaltung (Multiplexer).
Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen