Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Funkkonzessionen
3. Abschnitt: Funkkonzessionen für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen
< Art. 28 Dauer
> Art. 29 Übernahme des Programmsignals

Art. 28a1 Besondere Vorschriften für die digitale Nutzung von UKW-Frequenzen

1 Der Veranstalter eines konzessionierten Radioprogramms (Artikel 38–43 RTVG) darf das in analoger Technik über UKW-Frequenzen verbreitete Programm vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Frequenzen zusätzlich unverändert und mit gekoppelten Diensten in digitaler Technik verbreiten.

2 Nimmt er diese Möglichkeit wahr, so kann er die Frequenzen zusätzlich nutzen, um:

a.
weitere eigene Radioprogramme mit den inhaltlich damit gekoppelten Diensten in digitaler Technik zu verbreiten;
b.
höchstens ein Radioprogramm eines Dritten mit den inhaltlich damit gekoppelten Diensten in digitaler Technik zu verbreiten;
c.
im Umfang von höchstens zehn Prozent der digitalen Übertragungskapazität Daten oder Fernmeldedienste anzubieten.

3 Die digitale Verbreitung darf weder die Empfangsqualität von Programmen in analoger Technik in deren Versorgungsgebiet noch andere legale Nutzungen des Frequenzspektrums stören.

4 Es besteht kein Anspruch auf die Zuteilung von UKW-Frequenzen für die digitale Verbreitung der Programme und Fernmeldedienste.

5 Die Konzessionsbehörde regelt die Einzelheiten für den Betrieb der UKW-Frequenzen in digitaler Technik in der Funkkonzession.


1 Eingefügt durch Ziff I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5841).


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen