Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Funkkonzessionen
3. Abschnitt: Funkkonzessionen für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen
< Art. 27 Übertragung
> Art. 28a Besondere Vorschriften für die digitale Nutzung von UKW-Frequenzen

Art. 28 Dauer

1 Funkkonzessionen nach Artikel 26 Absatz 1 enden zum selben Zeitpunkt wie die mit ihnen verbundenen Veranstalterkonzessionen.

2 Andere Funkkonzessionen nach Artikel 25 dauern mindestens bis zum Ablauf der mit ihnen verbundenen Veranstalterkonzessionen.

3 Das Recht auf die Nutzung einer nach Artikel 27 übertragenen Funkkonzession endet mit der erneuten ordentlichen Erteilung dieser Konzession, spätestens aber mit dem Ablauf der ursprünglichen Konzessionsdauer.


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen