Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
> Art. 3 Frequenzzuweisungsplan

Art. 2 Störung

Als Störung im Sinne dieser Verordnung gilt die Auswirkung einer durch eine Aussendung, Ausstrahlung oder Induktion entstehenden unerwünschten Energie auf den Empfang in einem Funksystem. Diese Auswirkung macht sich bemerkbar durch Verschlechterung der Übertragungsgüte oder durch Entstellung oder Verlust von Nachrichteninhalt, welcher bei Fehlen dieser unerwünschten Energie verfügbar wäre.


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen