4. Kapitel: Funkkonzessionen
1. Abschnitt: Allgemeines
< Art. 18 Entzug, Widerruf, Suspendierung, Auflagen
> Art. 20 Formale Voraussetzungen
Art. 19 Erneuerung und Verlängerung
1 Die Konzessionsbehörde kann eine Konzession erneuern oder deren Dauer verlängern, wenn sich eine öffentliche Ausschreibung nach Artikel 24 Absatz 1 FMG nicht rechtfertigt.
2 Die Konzession kann eine automatische Verlängerung oder Erneuerung vorsehen.
Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen