Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Funkkonzessionen
1. Abschnitt: Allgemeines
< Art. 18 Entzug, Widerruf, Suspendierung, Auflagen
> Art. 20 Formale Voraussetzungen

Art. 19 Erneuerung und Verlängerung

1 Die Konzessionsbehörde kann eine Konzession erneuern oder deren Dauer verlängern, wenn sich eine öffentliche Ausschreibung nach Artikel 24 Absatz 1 FMG nicht rechtfertigt.

2 Die Konzession kann eine automatische Verlängerung oder Erneuerung vorsehen.


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen