Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Frequenznutzung
< Art. 10 Identifikation von Aussendungen
> Art. 11 Benützung von Funkanlagen

Art. 10a1 Voraussetzungen für das Erstellen und Betreiben von Funkanlagen

1 Funkanlagen dürfen nur unter Einhaltung der anwendbaren technischen Schnittstellen-Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 14. Juni 20022 über Fernmeldeanlagen erstellt und betrieben werden.

2 Programmierbare Funkanlagen dürfen nur für diejenigen Frequenzen programmiert werden, die in der Konzession beschrieben oder deren Gebrauch von der Konzessionspflicht ausgenommen sind. Alle programmierten Frequenzen gelten als benutzte Frequenzen.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2008 (AS 2008 1913).
2 SR 784.101.2


Stand am 1. Januar 2010
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