Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Frequenznutzung
< Art. 9 Kontrolle zur Abklärung der Konzessionspflicht
> Art. 10a Voraussetzungen für das Erstellen und Betreiben von Funkanlagen

Art. 10 Identifikation von Aussendungen

1 Alle Aussendungen mit Ausnahme derjenigen nach Artikel 22 Absatz 2 FMG müssen zum Zweck der technischen Kontrolle oder zur Gewährleistung der Systemfunktionen identifiziert werden können. Aussendungen mit irreführender oder falscher Identifikation sind verboten.

2 Wickelt die Konzessionärin ihren Funkverkehr nicht in offener Sprache ab oder überträgt sie Daten oder digitalisierte Sprache, so bestimmt die Konzessionsbehörde im Einzelfall, wie die Identifikation erfolgen muss.

3 Ist die Identifikation nicht anders oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich, so kann die Konzessionsbehörde verlangen, dass ihr der Inhalt des Funkverkehrs zugänglich gemacht wird.

4 Das BAKOM erlässt die technischen und administrativen Vorschriften.


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen