Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Störung

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Nutzung des Funkfrequenzspektrums und die Konzessionen für Frequenznutzungen.

2 Sie gilt für Frequenznutzungen:

a.
auf schweizerischem Territorium und im schweizerischen Luftraum;
b.
zur Übertragung von Informationen vom Territorium eines ausländischen Staates in die Schweiz auf der Grundlage einer internationalen Vereinbarung;
c.
auf Wasser- oder Luftfahrzeugen, die in amtlichen schweizerischen Registern eingetragen sind, ausserhalb des schweizerischen Territoriums oder Luftraums;
d.
mittels Satelliten mit schweizerischen Nutzungsrechten.

Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen