1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Störung
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Nutzung des Funkfrequenzspektrums und die Konzessionen für Frequenznutzungen.
2 Sie gilt für Frequenznutzungen:
- a.
- auf schweizerischem Territorium und im schweizerischen Luftraum;
- b.
- zur Übertragung von Informationen vom Territorium eines ausländischen Staates in die Schweiz auf der Grundlage einer internationalen Vereinbarung;
- c.
- auf Wasser- oder Luftfahrzeugen, die in amtlichen schweizerischen Registern eingetragen sind, ausserhalb des schweizerischen Territoriums oder Luftraums;
- d.
- mittels Satelliten mit schweizerischen Nutzungsrechten.
Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen