Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Konformität
< Art. 9 Notifikation der Funkanlagen
> Art. 10a Inhalt der Konformitätserklärung in ihrer vollständigen Form

Art. 101 Konformitätserklärung

1 Wer eine Fernmeldeanlage anbietet oder in Verkehr bringt, muss ihr eine Erklärung über die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen beilegen. Er oder sie hat die Wahl, eine Konformitätserklärung in ihrer vollständigen Form nach Artikel 10a oder in ihrer vereinfachten Form nach Artikel 10b beizulegen.

2 Die Konformitätserklärung in ihrer vollständigen Form ist vom Hersteller oder von seinem in der Schweiz niedergelassenen Bevollmächtigten auszustellen.

3 Fällt die Fernmeldeanlage unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätserklärung verlangen, so genügt eine einzige Erklärung in ihrer vollständigen Form.

4 Die Konformitätserklärung muss in einer der Amtssprachen der Schweiz oder in Englisch abgefasst sein.

5 Der Hersteller, sein Bevollmächtigter, oder, wenn keine dieser beiden Personen in der Schweiz niedergelassen ist, die für das Anbieten oder Inverkehrbringen verantwortlichen Personen müssen während zehn Jahren seit dem Herstellungsdatum der Fernmeldeanlage eine Kopie der Konformitätserklärung in ihrer vollständigen Form vorlegen können. Bei einer Serienfertigung beginnt die Frist mit dem Herstellungsdatum des letzten Exemplars.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6561).


Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen